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Pensionszusage

Für Unternehmer, die in der Regel keine gesetzlichen Rentenansprüche haben, ist die Frage nach der richtigen und ausreichenden Altersversorgung von zentraler Bedeutung. Eine Absicherung sollte nach Möglichkeit betrieblich und privat erfolgen. Aufgrund des oft hohen Einkommens von Gesellschafter-Geschäftsführern spielen die üblichen Formen der betrieblichen Altersvorsorge wie Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen keine große Rolle. Besser geeignet sind die Direktzusage und Unterstützungskasse.

Direktzusage: Das Unternehmen verpflichtet sich, dem Geschäftsführer der Gesellschaft im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall seinen Angehörigen unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen Versorgungsleistungen zu zahlen. Größter Vorteil dieser Versorgungsart ist die nachgelagerte Besteuerung. Die Zusagen können in relativ großem Umfang gemacht werden. Vom Unternehmen müssen keine Leistungsbeschränkungen beachtet werden. Die Direktzusage lässt sich somit flexibel an die jeweilige Unternehmenssituation oder bei Entgeltumwandlungen an die Bedürfnisse der Geschäftsführung und Führungskräfte anpassen. Durch die Pensionsrückstellungen kommt Ihr Betrieb durch die aufgeschobenen Unternehmenssteuern in den Genuss von Liquiditätsvorteilen. Viele Unternehmen schließen gleichzeitig mit der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab.

Wenn Sie aber aus bestimmten Gründen eine Bilanzverlängerung, die durch die Pensionsrückstellungen entsteht, vermeiden wollen, dann weichen Sie auf die Unterstützungskasse aus. Diese wird ebenfalls nachgelagert besteuert, hat aber im Gegensatz zur Direktzusage den Vorteil, dass Sie die Leistungen direkt als Betriebsausgaben abziehen können und damit keine Wirkung auf die Bilanz haben. Weniger flexibel können Sie hier allerdings die Entgeltumwandlungen handhaben, weil sich die betreffende Führungskraft bis zum 55. Lebensjahr zu einem Gehaltsverzicht mit gleichbleibenden oder steigenden Beträgen verpflichtet. Im anderen Fall sind Ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nicht möglich sind einmalige oder zeitlich befristete Gehaltsverzichtsvereinbarungen, um die betriebliche Altersvorsorge zu erlangen. Eine Rückdeckungsversicherung muss abgeschlossen werden, um die steuerlich neutrale Zuführung der Entgeltverzichte zu gewährleisten.

In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie gerne über Ihre persönlichen Möglichkeiten.

Kontakt: Hans Rettberg | 0231-5570240 | per E-Mail bitte hier klicken

© Rettberg Wirtschaftsberatung GmbH, Dortmund

 

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