01.06.10
Die Deutsche Rentenversicherung darf einen in seinem Beruf nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter auf eine Tätigkeit verweisen, für die keine besondere fachliche Qualifikation erforderlich ist. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden (Az.: L 2 R 20/08).
Dem Urteil lag die Klage eines gelernten Bauschlossergesellen zugrunde, der wegen massiver Rückenbeschwerden nachweislich nicht mehr dazu in der Lage war, seinen Beruf auszuüben.
Sein Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß Paragraf 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß Paragraf 240 SGB VI wurde von dem Rentenversicherungs-Träger abgelehnt.
Denn nach den Feststellungen mehrerer ärztlicher Gutachter war der Kläger zwar nicht mehr dazu in der Lage, seinem erlernten Beruf nachzugehen. Er verfügte jedoch noch über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Sitzen erfolgen.
Gesetzlicher Schutz gegen Berufsunfähigkeit
Nur ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, haben auch dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können, aber noch erwerbsfähig sind. Für alle jüngeren Bürger ist der Schutz vor Berufsunfähigkeit Privatsache.
Denn nach diesem Stichtag Geborene erhalten gar keine Rente mehr, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein können.
Strenge Kriterien bei Erwerbsminderungsrente
Einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat man nur, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem müssen bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein.
Die Erwerbsminderungsrente wird zu 100 Prozent nur an diejenigen gezahlt, der aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Den halben Satz gibt es für gesetzlich Versicherte, die täglich mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbsfähig sind.
Qualifikation und Berufserfahrung sind unwichtig
Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gilt: Welche Erwerbstätigkeit der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben kann, ist unabhängig von seiner Qualifikation.
Kann beispielsweise ein Architekt aufgrund seines Gesundheitszustandes immer noch mindestens sechs Stunden am Tag als Portier oder im Call-Center eingesetzt werden, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Streit um Verweisung
Der Rentenversicherungs-Träger war daher der Meinung, dass es dem Kläger zumutbar sei, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher auszuüben. Denn dafür sei nur eine geringe Anlernzeit von maximal drei Monaten erforderlich.
Mit Hinweis darauf, dass diese Tätigkeit auch nicht ansatzweise seiner beruflichen Qualifikation entsprechen würde und sie ihm daher in sozialer Hinsicht nicht zumutbar sei, zog der Kläger gegen den Rentenversicherungs-Träger vor Gericht. Doch dort erlitt er in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.
Kein sozialer Abstieg
Nach Ansicht des Gerichts ist es unstreitig, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu in der Lage ist, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher auszuüben. Aus medizinischer Sicht besteht daher keine Veranlassung, ihn nicht auf diesen Beruf zu verweisen.
Obwohl es sich dabei um keinen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, ist diese Tätigkeit einem Facharbeiter aber auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Denn immerhin wird sie als Anlerntätigkeit mit einem Facharbeiterlohn entlohnt. Von einem sozialen Abstieg kann daher nach Ansicht des Gerichts keine Rede sein. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Richter nicht zu. (verpd)
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